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Prozesskostenvorschuss des Ehegatten oder Lebenspartners

EINLEITUNG

Falls Sie nicht in der Lage sind, einen notwendigen Rechtsstreit selbst zu finanzieren, kann Ihr Ehe- oder Lebenspartner verpflichtet sein, Ihnen einen Prozesskostenvorschuss zu gewähren.

Beispiel: Jeden Tag kommt es zwischen den Ehepartnern zu Streit. Die Frau will sich scheiden lassen. Wegen der Kinder arbeitet sie in Teilzeit; daher fehlt ihr für einen Prozess das Geld. Ihr Gatte hingegen hat ein recht gutes Einkommen. In diesem Fall kann der Ehemann verpflichtet sein, seiner Frau einen Vorschuss für die Prozesskosten zu gewähren.

Einen Prozesskostenvorschuss kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte sowohl für Streitigkeiten untereinander (z.B. für die Scheidung) als auch für bestimmte Auseinandersetzungen mit einem Dritten verlangen. Über Einzelheiten informiert Sie ein Rechtsanwalt.

Der Prozesskostenvorschuss folgt aus der Pflicht zur Solidarität in der Ehe und ist daher letztlich ein Bestandteil der Unterhaltspflicht. Die Regelungen gelten entsprechend auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Auch Kinder haben einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber ihren Eltern (auch gegenüber dem betreuenden Elternteil) oder gegenüber ihren Großeltern. Volljährige Kinder müssen dabei allerdings zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Erkundigen Sie sich im individuellen Einzelfall bei einem Rechtsanwalt.

Lässt sich der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zeitnah durchsetzen, hat er Vorrang vor einer Unterstützung aus der Staatskasse (Prozesskostenhilfe (VB)).

ZUSTAENDIG

Die Zuständigkeit hängt von dem Anspruch ab, den Sie später mit dem Prozesskostenvorschuss geltend machen wollen. Lassen Sie sich daher im Einzelfall von einem Rechtsanwalt beraten.

VORAUSSETZUNG

  • bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit (z.B. Familiensache)
    Die Auseinandersetzung muss ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft haben. Hierzu können beispielsweise Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Arbeitsgericht zählen, nicht jedoch Streitigkeiten aus früheren Ehen.
  • der Berechtigte muss bedürftig sein
    Als bedürftig gelten Sie, wenn Sie die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise selbst aufbringen können. Die Anforderungen an die Bedürftigkeit beim Prozesskostenvorschuss sind zwar geringer als die für die staatliche Prozesskostenhilfe, doch müssen Sie in der Regel zunächst auf Ihr eigenes Vermögen zurückgreifen. Unter Umständen ist es Ihnen sogar zuzumuten, dass Sie die Prozessführung durch Verkauf Ihres Eigenheimes finanzieren, bevor Sie einen Vorschuss Ihres Ehegatten beanspruchen können.
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf weder mutwillig noch ohne Aussicht auf Erfolg sein
    Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn Sie eine Unterhaltsklage anstreben, obwohl Ihr Ehegatte pünktlich und angemessen Unterhalt zahlt. Neben der Bedürftigkeit ist die Erfolgsaussicht das wichtigste Kriterium, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben. Der Richter stellt eine Prognose, die aber keine überspannten Anforderungen enthält.
  • der Verpflichtete muss leistungsfähig sein
    Dem zur Zahlung verpflichteten Ehegatten oder Lebenspartner steht ein angemessener Betrag zu, den er zur eigenen Verwendung behalten darf. Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder sind in der Regel vorrangig. Das Vermögen des Verpflichteten bleibt in der Regel unangetastet. Je nachdem wie leistungsfähig der Zahlungspflichtige ist, besteht unter Umständen auch nur ein teilweiser Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Ist der Zahlungspflichtige außerstande, der Forderung im Ganzen nachzukommen, kann das Gericht auch eine Ratenzahlung zugestehen.

ABLAUF

Sollten Sie feststellen, dass Sie die Prozesskosten nicht aufbringen können, informieren Sie sich bitte rechtzeitig bei einem Rechtsanwalt, ob Ihnen ein Prozesskostenvorschuss zustehen kann.

Wollen Sie einen Anspruch auf Vorschuss geltend machen, erreichen Sie dies in der Regel über einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Dieser Aufgabe nimmt sich meist der Rechtsanwalt an, der Sie im Prozess vertritt.

Möglicherweise muss der Prozesskostenvorschuss nach Abschluss des Verfahrens zurückgezahlt werden. Ob es dazu kommt, hängt vom Einzelfall ab. So kann sich später herausstellen, dass der Vorschuss gar nicht gerechtfertigt war oder die Voraussetzungen für einen Anspruch nicht mehr bestehen. Beispielsweise könnten Sie als Antragsteller durch den Vermögensausgleich nach der Scheidung erheblich besser gestellt sein als zuvor. Dann müssten Sie mit einer Rückzahlung rechnen. Dass ein Prozess verloren wurde, reicht für eine Rückforderung allein meist nicht aus.

KOSTEN

Bei einem eigenständig geführten Gerichtsverfahren fallen je nach Streitwert Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren in unterschiedlicher Höhe an. Für den Antrag auf einstweilige Anordnung im Rahmen des anhängigen Gerichtsverfahrens fallen unter Umständen keine zusätzlichen Kosten oder Gebühren an.

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